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Lexikon
Wirtschaftsplan
Gemäß WEG gehört es zu den Hauptpflichten des Verwalters,
eine jährliche Kostenvorschau (= Wirtschaftsplan) aufzustellen
und in der Eigentümerversammlung beschließen zu lassen. Im
Wirtschaftsplan sind grundsätzlich alle anfallenden Kosten auf
der Basis der letzten Hausgeldabrechnung und unter
Berücksichtigung besonderer Umstände (z. B.
Mehrwertsteuererhöhung) anzusetzen.
Auf der Basis des beschlossenen Wirtschaftsplanes zahlen die
einzelnen Miteigentümer monatliche Zahlungen (= Hausgeld) im
Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
Der Wirtschaftsplan des alten Jahres wirkt fort, bis ein jeweils
neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde.
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