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Lexikon
Verwalter
Der Verwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft als
Treuhänder und ist damit "nur" Beauftragter und damit an die
Weisungen der Eigentümergemeinschaft gebunden. Die Bestellung
ist personenbezogen und kann deshalb nicht einseitig durch den
Verwalter auf einen anderen übertragen werden.
Der Verwalter ist für die ordnungsgemäße Instandhaltung und
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich, ebenso
für den Abschluss aller notwendigen Versorgungs- und
Versicherungsverträge.
Alle Recht und Pflichten des Verwalters sind in § 27 des WEG
geregelt, wobei vieles unabdingbar ist. Hierzu gehören
insbesondere die Aufstellung von Wirtschaftsplan und
Jahresabrechnung sowie die Abhaltung mindestens einer jährlichen
Eigentümerversammlung. Außerdem ist er berechtigt und auch
verpflichtet, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
durchzuführen.
Die Einzelheiten der Verwaltung, insbesondere auch die hierdurch
entstehenden Verwalterkosten, werden in einem Verwaltervertrag
gesondert vereinbart.
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