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Lexikon
Sondereigentum
Zum Sondereigentum gehören alle Gebäudeteile, die nicht
zwingend per Gesetz oder durch Vereinbarung dem
Gemeinschaftseigentum zugeordnet wurden. Insbesondere gehören
zum Sondereigentum:
Räume, die im Aufteilungsplan als Sondereigentum bezeichnet
wurden und in sich abgeschlossen sind sowie Bestandteile des
Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können,
ohne dass der Rest des Gebäudes beeinträchtigt wird,
insbesondere nicht-tragende Wände, Sanitärgegenstände,
Lichtschalter, Innentüren in der Wohnung, Fußbodenbeläge etc.
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