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Lexikon
Kostenmiete
Betrifft Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
wurden, landläufig auch "Sozialwohnungen" genannt. Für diese
darf nur die Miete verlangt werden, die zur Deckung der
laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Diese ist mittels einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln.
Eine einseitige Mieterhöhung des Vermieters ist zulässig, sofern
eine geänderte Wirtschaftlichkeitsberechnung eine entsprechend
höhere Kostenmiete ergibt.
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