| |
|
|
Lexikon
Instandhaltungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage wird durch Mehrheitsbeschluss in
der Eigentümerversammlung eingeführt und kann von jedem
Miteigentümer verlangt werden. Eine fehlende oder zu niedrige
Rücklage widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Verwaltung. Bei der Rücklage handelt es sich um Eigenkapital der
einzelnen Miteigentümer (Eigentum besteht jeweils in Höhe des
Miteigentumsanteils am Gesamtkapital), das sicherstellen soll,
dass notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht am
Geldmangel scheitern.
Der Verwalter ist verpflichtet, die Instandhaltungsrücklage
sicher und zinsbringend anzulegen, z. B. auf einem Spar- oder
Festgeldkonto.
|
|
|