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Lexikon
Instandhaltung
Jeder Miteigentümer hat eine Instandhaltungs- und
Nutzungspflicht, d. h. er muss sein Sondereigentum so nutzen und
instand halten, dass dadurch keinem anderen Miteigentümer ein
Nachteil entsteht.
Unter der ordnungsgemäßen Instandhaltung versteht man die
Erhaltung des bestehenden bzw. die Wiederherstellung des zuvor
vorhandenen ordnungsgemäßen Zustandes.
Zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gehören auch
pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen. Die hierfür
erforderlichen Maßnahmen zu treffen ist grundsätzlich Aufgabe
des Verwalters. Er hat deshalb folgende Pflichten:
Einleitung von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen (z. B.
Undichtigkeit des Daches), regelmäßige Begehung des
Wohnungseigentumsobjektes, Vorbereitung der Beschlussfassung für
die Instandhaltung bzw. -setzung, Angebotseinholung und
Auftragsvergabe nach entsprechendem Eigentümerbeschluss,
Überwachung und Abnahme von Arbeiten sowie Mitwirkung bei der
Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage.
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