Lexikon
Hausgeldkonto
Nach geltendem Gesetz müssen die Gelder einer
Eigentümergemeinschaft getrennt vom übrigen Vermögen des
Verwalters gehalten werden. Hierzu wird in der Regel ein
sogenanntes "schlichtes Treuhandkonto" eingerichtet, bei dem der
Verwalter als Kontoinhaber geführt wird, der Bank gegenüber aber
die wirtschaftliche Berechtigung Dritter (=
Eigentümergemeinschaft) zum Ausdruck gebracht wird. Selbstverständlich ist für jede Eigentümergemeinschaft ein
gesondertes Konto zu führen. |