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Lexikon
Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum ist im WEG bestimmt.
Hiernach sind das Grundstück sowie Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines
Dritten stehen, Gemeinschaftseigentum.
Insbesondere gehören zum Gemeinschaftseigentum
die Teile des Gebäudes, die zu dessen Bestand und Sicherheit
erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Dies sind z. B. Hofflächen,
Dächer, tragende Mauern, Treppenhäuser, Fahrstühle, Außentüren
und -fassaden etc.
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