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Lexikon
Eigentümerversammlung
Gemäß WEG hat der Verwalter mindestens einmal
jährlich eine Eigentümerversammlung (= ordentliche
Eigentümerversammlung) abzuhalten, bei besonderen Vorkommnissen
oder auf Antrag einzelner Miteigentümer auch häufiger (=
außerordentliche Eigentümerversammlung).
Die Eigentümerversammlung ist durch den Verwalter schriftlich
und mit einer Frist von mindestens einer Woche ab Zugang des
Einladungsschreibens unter Beifügung der Tagesordnung
einzuberufen.
Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Verwalter.
Teilnahmeberechtigt ist jeder eingetragene Wohnungseigentümer.
Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 50,1%
aller Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten sind.
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