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Lexikon
Betriebskosten
Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die im
Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung anfallen und in der
Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, sofern im Mietvertrag
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Zu den Betriebskosten zählen in der Regel Grundsteuer, Kosten
der Müllentsorgung, Wasserkosten, Kosten der Entwässerung und
der Kanalbenutzung, Straßenreinigung, Hausmeisterkosten,
Aufzugskosten, Versicherungsbeiträge für Gebäude- und
Haftpflichtversicherung, Allgemeinstrom, Gartenpflege,
Hausreinigung etc.
Über die Betriebskosten ist einmal jährlich abzurechnen, wobei
vom Mieter neben der Kaltmiete regelmäßige monatliche
Vorauszahlungen zu leisten sind, die in der Jahresabrechnung in
Anrechnung zu bringen sind.
Grundsätzlich nicht zu den Betriebskosten zählen
Reparaturkosten.
Die Abrechnung hat dem Mieter innerhalb einer Ausschlussfrist
von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungsjahres zuzugehen,
anderenfalls sind, sofern nicht gute Gründe für die verspätete
Abrechnung vorliegen, Nachforderungen des Vermieters verwirkt.
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